Fragen & Antworten . . .
I.
Mietrecht
1. Wie kann man den Mietvertrag kündigen?
Vermieter
/
Mieter /
Gewerbe
2.
Was ist, wenn die im Mietvertrag angegebene
Wohnfläche
nicht stimmt?
3. Was ändert sich beim „neuen Mietrecht
2013“?
II.
Wohnungseigentum
1.
Wann muss ein Beschluss der Eigentümer einstimmig sein?
2. Wie läuft eine Eigentümerversammlung
ab?
III.
Grundstücksrecht
1.
Was ist zu beachten beim Kauf eines Grundstücks?
2. Was ist zu
tun, wenn im Grundbuch etwas
Falsches eingetragen ist?
IV.
Allgemeines Vertragsrecht
1
Kann man in Verträgen vereinbaren was man will?
2.
Wie „komme ich aus meinem Vertrag raus“?
V.
Scheidung
1.
Braucht man für eine Scheidung 2 Anwälte?
2. Wie läuft eine
Scheidung ab?
VI.
Erbrecht
1.
Welche Anforderung gibt es für die Erstellung eines Testaments?
2. Wer bekommt den
Pflichtteil?
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Antworten . . .
III.
Grundstücksrecht
-
Was ist zu
beachten beim Kauf eines Grundstücks?
Die rechtliche Übertragung des Grundstückseigentums setzt
zweierlei voraus: Zum einen den rechtsgeschäftlichen Akt und zum
anderen den tatsächlichen Vorgang. Zur Übertragung eines
Eigentums an einem Grundstück ebenso wie zur Belastung, ist die
Einigung des Berechtigten und des anderen Teils sowie die
Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Die
zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 BGB
erforderliche Einigung bezeichnet man als Auflassung. Sie muss
bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer
zuständigen Stelle (gemeint ist hier jeder Notar)
entgegengenommen werden. Ausnahmsweise könnte so was auch durch
eine gerichtliche Protokollierung ersetzt werden. Eine Form ist
damit nicht vorgeschrieben. Wegen der formellen Voraussetzung
des Grundbuchverfahrens jedoch wird die Auflassung in der Praxis
regelmäßig notariell beurkundet. Sie kann, im Gegensatz zur
Einigung bei der Veräußerung bzw. beim Kauf beweglicher Sache,
nicht unter einer Bedingung oder Befristung erklärt werden. Der
Erwerber wird Eigentümer, sobald er im Grundbuch als neuer
Eigentümer eingetragen ist. Da zwischen dem Abschluss des
Grundstückskaufvertrages und der letztendlichen Eintragung des
Käufers als neuen Eigentümer oft eine lange Zeitspanne liegt,
kann hier zur Sicherung des Eigentümers eine
Eigentumsverschaffungsvermerkung eingetragen werden.
Achtung!
Die Eintragung einer Vormerkung führt nicht zu einer
„Grundbuchsperre“. Der Eigentümer kann weiterhin über das
Grundstück verfügen.
Ist nichts im Grundbuch eingetragen, so besteht jedoch die
Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs. Bevor Sie sich zum
Grundstückskaufvertrag entschließen, sollten Sie vorher
unbedingt den Rat eines Fachmannes aufsuchen, um mögliche Rechte
anderer nicht zu verletzen.
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2.
Was ist zu
tun, wenn im Grundbuch etwas Falsches eingetragen ist?
Da nach § 892 BGB der Inhalt des Grundbuches als richtig gilt zu
Gunsten desjenigen, der ein Recht an einem Grundstück oder ein
Grundstücksrecht erwirbt, kann an Grundstücken gutgläubiger
Erwerb erfolgen, wenn hier bspw. Eintragungen fehlen oder
fehlerhaft sind.
In diesen Fällen wäre bspw. ein Widerspruch einzutragen oder
möglicherweise eine Grundbuchberichtigung zu beantragen.
Genaueres kann nur im Einzelfall entschieden werden.
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II.
Wohneigentum
1.
Wann muss ein Beschluss der Eigentümer einstimmig sein?
Einfache Mehrheit:
Mehr als die Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Eigentümer.
Erforderlich z. B. für:
Ordnungsgemäße Verwaltung, wie die Aufstellung einer
Hausorderung, Bestellung und Abberufung des Verwalters,
Aufstellung eines Wirtschaftsplanes, Jahresabrechnung
Qualifizierte
Mehrheit:
2/3 oder auch ¾ der in der Versammlung anwesenden Eigentümer
Erforderlich z. B. für:
Je nach Regelung in Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung
Doppelt
qualifizierte Mehrheit:
¾ aller in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten
Eigentümer, die mehr als die Hälfte aller Miteigentumsanteile
repräsentieren.
Erforderlich z. B. für:
Modernisierungsmaßnahmen, Maßnahmen der Gebrauchswerterhöhung,
Maßnahmen der Einsparung von Energie und Wasser, Anpassung des
Gemeinschaftseigentums an den Stand der Technik, Änderung der
Kostenverteilung
Einstimmigkeit:
Alle in der
Versammlung anwesenden und stimmberechtigten Eigentümer!
Erforderlich z. B. für:
Sofern Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung dies vorsehen.
Allstimmigkeit:
Alle ins Grundbuch eingetragenen Eigentümer
Erforderlich z.B. für:
Bauliche Veränderungen, Beschlussthema ist in der
Gemeinschaftsordnung bereits geregelt, Neugestaltung von
Kernbereichen der Teilungserklärung und der
Gemeinschaftsordnung, Beschluss erfolgt im schriftlichen
Verfahren
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2.
Wie läuft
eine Eigentümerversammlung ab?
Die Wohnungseigentümerversammlung ist ein formalisiertes
Verfahren, dessen Ablauf im Wohnungseigentumsgesetz geregelt
ist. Den Ablauf kann aber auch eine Geschäftsordnung festlegen,
die der Vorsitzende bestimmt und über die die Versammlung
beschlossen hat.
1.
Vor der
Versammlung hat der Verwalter die Eigentümer unter Nennung der
Tagesordnungspunkte mindestens eine Woche vorher zu laden. Er
Verwalter eröffnet die Versammlung und begrüßt die Anwesenden.
2.
Der Verwalter
stellt die Beschlussfähigkeit fest.
3.
Abarbeitung
der Tagesordnungspunkte.
-
Diskussion
-
Aufnahme von
Beschlussanträgen
!! Der Beschlussantrag muss sehr genau formuliert werden, sonst
kann er zumindest anfechtbar sein !!
-
Feststellung
der Beschlussergebnisse
-
Bekanntgabe
des Beschlussergebnisses
4.
Schließung der
Versammlung.
5.
Anfertigen
eines Versammlungsprotokolls.
6.
Aufnahme der
gefassten Beschlüsse in die Beschlusssammlung.
!
Feststellung und Verkündung des Beschlusses ist immer
erforderlich! Ohne sie sind die Beschlüsse anfechtbar
!
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I. Mietrecht
W
Wie kann man den
Mietvertrag kündigen?
Eine Kündigung hat immer schriftlich zu erfolgen! Es gilt
Schriftform, nicht Textform!
a)
Vermieter
Wenn der Vermieter kündigen will, muss er einen Kündigungsgrund
haben, z. B. Eigenbedarf, Pflichtverletzung oder
Verwertungskündigung.
Außerdem muss er nach Wohndauer des Mieters zwischen drei und
neun Monaten Kündigungsfrist einhalten. Bei älteren
Mietverträgen unter Umständen sogar 12 Monate. Ob ein solcher
Kündigungsgrund vorliegt, muss jedoch immer am Einzelfall
geprüft werden.
b)
Mieter
Der Mieter kann einen unbefristeten Mietvertrag immer ohne
Angabe von Gründen mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Dies
gilt auch dann, wenn in älteren Mietverträgen noch längere,
jeweils von der Wohndauer abhängige Kündigungsfristen vorgegeben
sind. Mieter und Vermieter können gegenseitig bis zu vier Jahre
auf Ihr Kündigungsrecht verzichten. Hier kommt es zur
Wirksamkeit jedoch genau auf die Formulierung an.
Ausnahme:
Vereinbaren Mieter und Vermieter aber einen Staffelmietvertrag,
dann kann der Mieter wirksam auf sein Kündigungsrecht
verzichten, höchstens für vier Jahre.
c)
Gewerbe
Im Gewerberaummietrecht ist die Erstellung eines Mietvertrages
durch einen Spezialisten unerlässlich. Im Gewerberaummietrecht
können Kündigungsfristen grundsätzlich frei verhandelt und
vereinbart werden. Selbstverständlich hat der Vermieter oft ein
Interesse an Mietverträgen, die über mehrere Jahre gehen,
insbesondere wenn er für den Mieter noch Ein- oder Umbauten
vorgenommen hat. Hierbei ist besonderes das
Schriftreformerfordernis zu beachten, bei dem die Rechtsprechung
strenge Regeln aufgestellt hat. Wird es nicht eingehalten, so
gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, in der Regel 3 Monate
zum übernächsten Quartal.
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2.
Was ist, wenn die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche nicht
stimmt?
Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur
Wohnflächenabweichung hat Auswirkungen auf die Miete,
Betriebskosten und auf Mieterhöhungen. Grundsätzlich gilt
folgendes:
bis 10 % - keine Mietminderung
über 10 % gilt die tatsächliche Wohnfläche – Mietminderung
möglich
Das OLG München behandelt diese Fälle jedoch nicht so streng. In
Einzelfällen kann hier auch mal eine Flächenabweichung von
weniger als 10 % ausreichend sein. Es gibt jedoch keine
rechtliche Verpflichtung des Vermieters, bestehende Mietverträge
auf die tatsächliche Miete umzustellen. Es empfiehlt sich daher
immer eine Klausel in den Mietvertrag einzufügen, die sich auf
die Räume bezieht und die Wohnfläche ausschließt.
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3.
Was ändert sich beim neuen Mietrecht
2013?
Es soll Anreiz geschaffen werden für energetische Modernisierung
durch den neu geschaffenen Tatbestand „energetische
Modernisierung“ sowie Duldung/Ausschluss von Mietminderungen
Maßnahmen gegen Mietnomaden
-
neue
Sicherheitsanordnung
-
gesetzliche
Verankerung der Berliner Räumung
-
schnellere,
weiterer Räumungstitel im Rahmen eines einstweiligen
Verfügungsverfahren gegen weitere unberechtigte Besitzer können
erlangt werden oder bei Nichteinhaltung der Sicherheitsanordnung
-
Vereinheitlichung der Kündigungsfristen
Contracting
Die Möglichkeiten der gewerblichen Wärmelieferung werden
erweitert
Unterbindung des Münchner Modells
§ 577 a BGB, der Schutz vor Eigenbedarfskündigung bei Umwandlung
in Wohneigentum bietet, gilt nun auch bei Erwerb durch
Personengesellschaften, die mit dem Zweckerwerben ihren
Mitgliedern die Nutzung der Wohnung zu ermöglichen und vor
Umwandlung wegen Eigenbedarf kündigen.
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IV.
Allgemeines
Vertragsrecht
-
Kann man in Verträgen vereinbaren was man will?
In Deutschland herrscht Vertragsautonomie, d. h. grundsätzlich
kann in Verträgen alles vereinbart werden, was man möchte.
Grenzen sind hier die Sittenwidrigkeit und unangemessene
Benachteiligungen z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
oder, wenn die wirtschaftliche Unerfahrenheit ausgenutzt wird.
Insbesondere in Mietverträgen, IT-Verträgen und anderen hoch
spezialisierten Verträgen ist jedoch auch die Rechtsprechung zu
beachten. Bei Wohnungsmietverträgen gibt es außerdem klare
gesetzliche Vorgaben. Um hier ganz sicher zu gehen, sollte immer
ein Fachmann aufgesucht werden.
-
Wie „komme ich aus meinem Vertrag wieder raus“?
Bei längerfristigen Verträgen gibt es oft gesetzlich vorgegebene
Kündigungsfristen. Diese müssen jeweils am Einzelfall überprüft
werden. Häufig hilft hier nur die Notbremse über eine Kündigung
aus wichtigem Grund oder aber über den Wegfall der
Geschäftsgrundlage. Damit die Möglichkeit der Vertragsauflösung
auch in anderen Fällen gegeben ist, empfiehlt es sich eine
diesbezügliche Vereinbarung im Vertrag zu treffen.
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V.
Scheidung
-
Braucht man für eine Scheidung 2 Anwälte?
Grundsätzlich braucht man für eine Scheidung 2 Anwälte. Wenn man
sich jedoch über alles einig ist, kann sich eine Partei
vertreten lassen und den Scheidungsantrag stellen und die andere
Partei bleibt im Scheidungsverfahren unvertreten. Die nicht
vertretene Partei darf aber im Scheidungsverfahren keine Anträge
stellen. Um hier keine bösen Überraschungen zu erleben,
empfiehlt sich eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung.
Wenn diese geschickt gemacht ist, bräuchte man sich im Prinzip
überhaupt nicht scheiden lassen und spart so selbstverständlich
Kosten.
-
Wie läuft eine Scheidung ab?
Nach einem Jahr Trennungszeit kann ein Scheidungsantrag gestellt
werden. Dieser ist zwingend von einem Anwalt zu stellen. Wobei
das Trennungsjahr am Tag der mündlichen Verhandlung vorbei sein
muss. Möglich ist daher ihn auch schon etwas früher zu stellen,
da das Gericht erst noch terminieren muss und die
Rentenanwartschaften von der Rentenversicherung ausgerechnet
werden müssen. Ist man sich einig, so bestimmt das Gericht
alsbald einen Termin. In diesem Termin wird man befragt, ob man
sich scheiden lassen will und wann der Trennungszeitpunkt war.
Idealerweise legt man dann eine Scheidungsvereinbarung vor. Ist
man sich nicht einig, so kann ein Scheidungsprozess viele Jahre
dauern. So verschlingt er unendlich viele Kosten und ruiniert
die Nerven der Beteiligten. Um das zu vermeiden, kann auch eine
Mediation (Streitschlichtung) sinnvoll sein. Hier können
kreative Lösungen für die Beteiligten gefunden werden, ohne dass
Jahre ins Land gehen.
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VI.
Erbrecht
-
Welche Anforderung gibt es für die Erstellung eines
Testaments?
Ein Testament muss grundsätzlich handgeschrieben sein. Es muss
mit Unterschrift und sollte mit Datum versehen sein. Will man
besondere Anordnungen treffen, müssen allerdings auch einige
Regeln beachtet werden. So muss man sorgfältig zwischen
Teilungsanordnung, Vermächtnis, Auflagen, Vor- und Nacherben,
Ersatz- und Schlusserben unterscheiden. Dies ist für den
juristischen Laien nicht ganz einfach. Außerdem sollte man sich
genau überlegen, ob man sich als Ehegatte gegenseitig einsetzt.
Dies hat weitrechende Konsequenzen. Unter Umständen kann aber
auch ein Erbvertrag, in dem man eine Verpflichtung mit einer
Person eingehen kann, die nicht Ehegatte ist, sinnvoll sein.
Nachdem in vielen Testamenten nicht das geregelt ist, was
eigentlich geregelt werden sollte, ist es ratsam hier einen
Fachmann aufzusuchen.
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Wer bekommt einen Pflichtteil?
Pflichtteilsberechtigt sind immer Abkömmlinge in gerader Linie.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und
ist ein Anspruch gegen die Erben „in Geld“. Es gibt zwar
Möglichkeiten den Pflichtteil zu minieren, vom Pflichtteil
ausgeschlossen werden kann jedoch nur, wenn man erbunwürdig ist,
also z. B. dem Erben nach dem Leben getrachtet hat.
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