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Honorar
Abgerechnet wird die Beratungsleistung grundsätzlich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und nach dem danach zu bildenden
Streitwert. Weil das anwaltliche Kostenrecht nicht immer leicht
verständlich ist und ich Unstimmigkeiten in der Kostenfrage
vermeiden möchte, bin ich daher an einem möglichst offenen und
transparenten Umgang mit dieser Frage interessiert.
Schon nach dem Gesetz ist der Rechtsanwalt verpflichtet
Beratungsleistungen nur gegen Honorar zu erbringen.
Insbesondere gilt dies auch dann, wenn der Anwalt hierauf nicht
besonders hinweist.
Eine so genannte Erstberatung ist, sofern der Mandant
Verbraucher ist, allerdings nach oben begrenzt und darf mit
höchstens 190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen abgerechnet
werden. Die Erstberatung bemisst sich nach dem zeitlichen
Beratungsumfang und beginnt bei mir bei 80,00 € zzgl.
Mehrwertsteuer und ist, wie bereits oben genannt, gekappt auf
190,00 € zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen. Für kurze Anfragen
per Telefon oder E-Mail kann die Gebühr im Einzelfall geringer
sein. Dies sollte vorher ausgehandelt werden.
Aufgrund der komplexen Gebührentatbestände des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes lässt sich die Höhe des Honorars
nicht immer exakt im Voraus einschätzen. Für die Berechnung der
Gebühren wird regelmäßig die objektive wirtschaftliche
Bedeutung, der so genannte Gegenstandswert einer Angelegenheit,
oder in prozessualen Sachen der Streitwert herangezogen.
Die Form der Honorarberechnung nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann aber für den Mandanten recht
unbefriedigend sein. So kann es zum Beispiel fraglich sein,
welche Summe für einen Vertrag herangezogen werden soll.
Zur Vermeidung solcher Unstimmigkeiten bieten sich daher
außergerichtliche Beratungsleistung auf Stundenhonorarbasis an.
Teilweise bietet sich auch eine Pauschalhonorarvereinbarung an,
wenn bereits abgesehen werden kann, welchen Umfang die
außergerichtliche Beratungsleistung hat.
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